Verbandskodex

Verbandskodex (Code of Ethics) für Mitglieder der Federation of Nutritional Mushroom Distributors (FNMD)

 

1. PRÄAMBEL

1.1. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des FNMD gehört es, sich für die rechtliche Anerkennung von Nahrungspilzen als traditionelle Lebensmittel bzw. deren Verwendung in oder als Nahrungsergänzungsmittel einzusetzen und das Vertrauen von Verbrauchern und Behörde in diese Produktgruppe weiter zu stärken. 
1.2. Dies erfordert nicht nur die Erarbeitung einheitlicher Qualitätsstandards für die Verwendung von Pilzrohstoffen und Pilzextrakten, sondern auch die Einhaltung bestehender rechtlicher Vorgaben bei Vertrieb und Vermarktung daraus hergestellter Nahrungspilzprodukte (z.B. als Nahrungsergänzungsmittel) durch die Mitgliedsunternehmen des FNMD. 
1.3. Zu diesem Zwecke verpflichten sich die Mitgliedsunternehmen des FNMD verbindlich zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln: 

2. VERTRIEB

Nahrungspilzprodukte, die aufgrund der Überschreitung von gesetzlichen Grenzwerten und/oder aus anderem Grund nicht mehr als sicher gelten, werden umgehend aus dem Vertrieb genommen bzw. zurückgerufen.

3. WERBUNG

3.1. Nahrungspilze und/oder diese enthaltende Nahrungspilzprodukte dürfen gegenüber dem Endverbraucher nicht mit Eigenschaften der Heilung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten beworben werden. 
3.2. Soweit Nahrungspilzprodukte mit spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden, müssen diese Angaben gemäß der Verordnung (EG) 1924/2006 zugelassen worden sein und das Nahrungspilzprodukt bzw. die darin enthaltenen Zutaten die zugelassenen Bedingungen erfüllen.
3.3. Spezifische gesundheitsbezogene Werbeaussagen, die sich isoliert auf Pilzrohstoffe bzw. daraus hergestellte Extrakte beziehen, müssen bis zur Erstellung der sog. 3. Teilliste für Botanicals durch eine entsprechende Humanstudie mit einem hierzu identischen Pilzrohstoff bzw. Pilzextrakt wissenschaftlich untersucht worden sein, die den beanspruchten gesundheitsbezogenen Wirkzusammenhang wissenschaftlich bestätigt hat. Alle sonstigen Werbeaussagen in Bezug auf die Nahrungspilzprodukte müssen sachlich richtig sein, dürfen Konkurrenzprodukte von Mitbewerbern nicht herabsetzen oder deren guten Ruf in unlauterer Art und Weise ausnutzen.
3.4. Nährwertbezogene Werbeangaben in Bezug auf Nahrungspilzprodukte bedürfen stets der gemeinschaftsweiten Zulassung kraft Verordnung (EG) 1924/2006 und müssen im Einklang mit den darin vorgegebenen Anforderungen erfolgen. Das setzt bei Pilzrohstoffen und daraus hergestellten Extrakten voraus, dass mit dem Verzehr der jeweiligen Produkte eine ausreichende Menge der darin enthaltenen Stoffe zugeführt werden kann, deren physiologische Wirkung belegt ist. 

4. ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDERN

4.1. Die Kooperation zwischen den Mitgliedern des FNMD beschränkt sich auf die Zusammenarbeit in verbandsrelevanten Sachthemen. Dies schließt auch die Durchführung von gerichtlichen Musterverfahren zur Fortentwicklung des Rechts der Nahrungspilzprodukte mit ein. 
4.2. Soweit unter den Mitgliedern des FNMD vertragliche Kooperationen zum Zwecke der Zulassung von bestimmten Pilzrohstoffen oder gesundheitsbezogenen Angaben eingegangen werden, soll sichergestellt werden, dass deren Ergebnisse von allen beteiligten Kooperationspartnern genutzt werden können. 
4.3. Darüber hinaus sind den Mitgliedern des FNMD im Rahmen ihrer Zusammenarbeit sämtliche Absprachen zu Preisen, Abnehmern und Vertriebsgebieten untereinander verboten. 
4.4. Die Mitglieder des FNMD verpflichten sich stets zu einem fairen und redlichen Umgang miteinander. Kommt es dennoch zu entsprechenden verhaltensbedingten Verstößen, so sollen diese zunächst im Rahmen eines unter Beiziehung des Verbandsvorstands durchgeführten Schlichtungsversuchs zwischen betroffenen und verstoßenden Mitglied innerhalb einer Frist von maximal 10 Tagen abgestellt werden. Sollte der Verbandsvorstand selbst den Verstoß begangen haben, wird der Geschäftsführer des Verbandes nebst einem weiteren nicht beteiligten Mitglied den Schlichtungsversuch durchführen. Im Falle der Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs wird dieser wie eine Abmahnung behandelt und darf sodann unmittelbar auch auf gerichtlichem Wege vom betroffenen Mitglied weiter durchgesetzt werden. 
4.5. Wiederholte Verstöße von Mitgliedern des FNMD gegen diesen Verhaltenskodex sowie die anwendbaren gesetzliche Vorschriften berechtigen den Verbandsvorstand zum fristlosen Ausschluss des verstoßenden Mitglieds aus dem FNMD.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am:  23.07.2015