Tipps zur Kennzeichnung von Nahrungspilzprodukten
Hier haben wir Ihnen eine allgemeine Checkliste für die in verschiedenen Produktkategorien vertriebenen Nahrungspilzprodukte zusammengestellt, die Ihnen als Orientierungshilfe dienen sollen.
Hier haben wir Ihnen eine allgemeine Checkliste für die in verschiedenen Produktkategorien vertriebenen Nahrungspilzprodukte zusammengestellt, die Ihnen als Orientierungshilfe dienen sollen.
- Nahrungspilzprodukte werden regelmäßig entweder als Lebensmittel eigener Art (z.B. als Pilzpulver) oder als Nahrungsergänzungsmittel (in der Regel als Pilzextrakte, häufig auch in Kombination mit Vitaminen und/oder Mineralstoffen) in den Verkehr gebracht. Für die Verkehrsfähigkeit der Produkte spielt die korrekte Kennzeichnung der Verpackung eine wichtige Rolle, denn diese liefert dem Verbraucher relevante Informationen über dessen Zweckbestimmung und Zutaten, aber auch daraus eventuell resultierenden Verzehrseinschränkungen, Hinweisen zu empfohlenen Verzehrsmengen, Lagerung, Mindesthaltbarkeit, Herkunft, Rückverfolgbarkeit oder Nährwerten. Dabei hat der Gesetzgeber genau geregelt, mit welcher Art von Kennzeichnungselementen ein Produkt in Abhängigkeit von seiner jeweiligen Zweckbestimmung versehen werden muss. Teilweise müssen diese sogar "wortwörtlich" wiedergegeben werden.
- Jeder Vertreiber von Nahrungspilzprodukten ist daher gut beraten, die Produktkennzeichnung sorgfältig vorzunehmen bzw. im Rahmen von internen Qualitätsmanagementmaßnahmen noch einmal überprüfen zu lassen. Denn Fehler können einerseits durch die Behörden beanstandet werden und dann Verbotsverfügungen oder auch Verwarn- bzw. Bußgelder nach sich ziehen. Andererseits können auch Wettbewerber oder Wettbewerbsverbände deshalb Abmahnungen aussprechen, die entweder in der Abgabe von Unterlassungserklärungen durch Vertreiber und/oder Hersteller oder auch der Durchführung von einstweiligen Verfügungsverfahren enden. Grundsätzlich sieht die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung in solchen Kennzeichnungsverstößen nämlich keine bloße Bagatelle, sondern einen klaren Verstoß gegen marktordnungsregelnde Vorschriften.
- Im Ergebnis sind solche Fehler daher nicht nur teuer, sondern auch mit einem erheblichen Zusatzaufwand für den betroffenen Vertreiber verbunden, wenn Produkte zurückgerufen, Verpackungen ausgetauscht oder Informationen überklebt werden müssen. Daher ist es gut, der Thematik mit angemessener Sensibilität zu begegnen und sich im Zweifel fachkundig beraten zu lassen.
- Nachfolgend haben wir Ihnen eine allgemeine Checkliste für die in verschiedenen Produktkategorien vertriebenen Nahrungspilzprodukte zusammengestellt, die Ihnen als Orientierungshilfe dienen sollen:
- Bitte beachten Sie, dass z.B. der Einsatz von Bio-Rohstoffen weitere Kennzeichnungselemente auslöst, die hier nicht dargestellt werden.
- Ebenso können nährwert- oder gesundheitsbezogene Werbeangaben auf der Verpackung zusätzliche Pflichtangaben auslösen, die hier ebenfalls nicht erläutert werden.
- Auch sonstige Besonderheiten, die aus der Verwendung von bestimmten Zutaten (Aromen, Enzymen, Süssungsmitteln) resultieren können, wurden für die nachfolgenden Zwecke bewusst ausgeklammert. Vielmehr nimmt die Checkliste Bezug auf derzeit handelsübliche Pilzprodukte.
- Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle obligatorischen Kennzeichnungselemente stets gut sichtbar, deutlich lesbar, unverwischbar angebracht sein müssen und eine erforderliche Schriftgröße von 1,2 mm bezogen auf x-Höhe in "Appendix" einhalten müssen. Sofern die größte Oberfläche auf der Verpackung <80 cm2 beträgt, darf die Schriftgröße ausnahmsweise auch nur eine x-Höhe von 0.9 mm betragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 bis 3 LMIV). Bei rechteckigen oder quaderförmigen Verpackungen ist die „größte Oberfläche“ eine ganze Seite der betreffenden Verpackung (Höhe x Breite). Für zylinderförmige (z.B. Dosen) oder flaschenförmige Verpackungen (z.B. Flaschen), die oft eine ungleichmäßige Form haben, ist die Bestimmung der größten Oberfläche komplizierter. Eine praktische Lösung für die Bestimmung der „größten Oberfläche“ von zylinder- oder flaschenförmigen Verpackungen mit oft ungleichmäßiger Form wäre zum Beispiel, bei Dosen Deckel, Boden und Kanten und bei Flaschen und Gläsern Hals und Schulter von der Fläche abzuziehen (vgl. Q&A der EU Kommission zur LMIV). Darüber hinaus muss die Bezeichnung des Lebensmittels und die Füllmengenangabe im selben Sichtfeld (d.h. am besten auf einer Schaufläche der Verpackung) erscheinen, vgl. Art. 13 Abs. 5 LMIV.
Die komplette Checkliste als PDF